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Universitätsklinikum Erlangen

Verwaltungsgericht bekräftigt Nichtigkeit der Personalratswahl

„Das Gericht, das die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt hat, kann nicht im Verfahren eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Gremium ins Amt setzen, das es nicht gibt und ihm auch keine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse verleihen, die es nicht hat und die ihm nicht zustehen.“ Mit dieser Begründung lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach am 10. August 2006 den Antrag des früheren Personalratsvorsitzenden des Universitätsklinikums Erlangen, Hajo Ehnes, ab, das Gremium bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils de facto wieder einzusetzen. Denn damit, so führte das Gericht weiter aus, werde „die Dienststelle gezwungen, in personalvertretungsrechtlich relevanten Vorgängen ein nicht existentes befugnisloses Gremium zu beteiligen.“

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in einem von drei Beschäftigten betriebenen Verfahren am 25. Juli die Personalratswahl vom 3. Mai für nichtig erklärt - mit der Konsequenz, dass es am Universitätsklinikum Erlangen derzeit keine Personalvertretung gibt. Gegen dieses Urteil hatte der ehemalige Personalrat Rechtsmittel eingelegt. Er wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die freigestellten Personalratsmitglieder nicht an ihre ursprünglichen Arbeitsplätze zurückkehren müssen, die Befugnisse der Personalvertretung beachtet und die Arbeitsmittel des Personalrats wieder zur Verfügung gestellt werden.

Das Gericht lehnte den Antrag ab und erklärte, die Personalratswahl in Erlangen leide an einem derart schweren und offenkundigen Fehler, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Auch das legitime und gewichtige Interesse der Bediensteten an einer effektiven Personalvertretung könne nicht dazu führen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Gremium vorübergehend ins Amt zu setzen und mit Befugnissen auszustatten, das sein Mandat aus nichtigen Wahlen herleite. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang von einem bewussten und absichtlichen Verstoß gegen grundlegende Wahlvorschriften, die eine gravierende Verletzung des Wahlrechts darstellen.

Weitere Informationen für die Medien:

Kaufmännischer Direktor
Alfons Gebhard
Tel.: 09131/85-33171

 

Mediendienst FAU-Aktuell Nr. 4792 vom 11.08.2006


zentrale universitätsverwaltung, pressestelle --- zuletzt aktualisiert am 12.11.2007

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