Verwaltungsgericht in Ansbach bestätigt Rechtsauffassung der Hochschulleitung

Mittelsperre ist berechtigt

 
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den gemeinsamen Antrag der Fachschaftsvertretung der Philosophischen Fakultät und der Fachschaftsvertretung der Technischen Fakultät auf einstweilige Anordnung abgelehnt, die vom Kanzler der FAU am 9. Dezember 1996 verhängte Mittelsperre aufzuheben. Damit folgte das Gericht dem Antrag der Universität.
 
Zur Vorgeschichte: Vorausgegangen war ein seit mehr als einem Jahr schwelender Konflikt zwischen Studentenvertretung und Hochschulleitung. Dieser gipfelte im Dezember 1996 darin, daß sich die Hochschulleitung gezwungen sah, die Haushaltsmittel in Höhe von 40.800 Mark für die Fachschaftsvertretungen zu sperren, da sich die Fachschaftsvertretungen strikt geweigert hatten, einen Verwendungsplan aufzustellen. Ihre Begründung: Die im Februar 1996 geänderte Grundordnung der Universität, die ausdrücklich die Vorlage eines Verwendungsplanes verlangt, sei mangels Genehmigung durch das Ministerium noch nicht rechtskräftig.
 
Inzwischen hat die Versammlung der FAU, als oberstes Organ der Universität u.a. für die Verabschiedung und Änderung der Grundordnung zuständig, auf ihrer Sitzung am 5. Februar 1997 mit großer Mehrheit die geänderte Grundordnung verabschiedet. Damit sind die Fachschaftsvertretungen der Studierenden seit 7. Februar 1997 auch nach der Grundordnung verpflichtet, einen Verwendungsplan vorzulegen, um Finanzmittel für ihre Arbeit zu erhalten. Der Versammlung gehören neben 72 Vertretern der Professoren je 24 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden sowie 12 der sonstigen Mitarbeiter an.
 
Unmittelbar im Anschluß an den Beschluß der Versammlung hatte Rektor Prof. Dr. Gotthard Jasper den Fachschaftssprechern diese Entscheidung schriftlich mitgeteilt und ihnen einen von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Gestaltung eines Verwendungsplanes beigefügt. Zusätzlich lud er sämtliche Fachschaftssprecher zu einem Informationsgespräch ein. Die Fachschaftsvertretung der Philosophischen Fakultät und die Fachschaftsvertretung der Technischen Fakultät stellten jedoch beim Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf einstweilige Anordnung, um eine Aufhebung der von der Hochschulleitung erlassenen Sperre der Haushaltsmittel zu erreichen. Dieser Antrag wurde nun vom Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt.
 
In seiner Begründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweilige Anordnung der Haushaltsmittel (28. 2.1997) die geänderte Grundordnung der Universität bereits seit 7. Februar 1997 in Kraft war. "Den Antragstellern hätte daher zugemutet werden können, daß sie - vor Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - als einfachere und zumutbare Lösung den geforderten Verwendungsplan vorgelegt hätten, um die begehrten Haushaltsmittel zugewiesen zu bekommen." So das Verwaltungericht in seiner Begründung.
 
Nicht abschließend geäußert hat sich das Verwaltungsgericht zu der von den Studierenden aufgeworfenen Frage, ob das Verhalten der Universität vor Erlaß der geänderten Grundordnung rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Für das Verwaltungsgericht Ansbach ist jedoch nicht ersichtlich - so die Begründung -, daß die betreffende Regelung in der Grundordnung rechtswidrig oder für die Fachschaftsvertretungen unzumutbar sei. Das Gericht kommt vielmehr zu dem Schluß, daß die Fachschaftsvertretungen von der Universität rechtzeitig auf die künftige Verfahrensweise hingewiesen und über die Anforderungen an die vorzulegenden Verwendungspläne im einzelnen informiert wurden, so daß sie in der Lage gewesen wären, entsprechende Vorarbeiten und Beschlüsse im Vorgriff zu treffen.


Mediendienst Aktuell Nr. 1472 vom 11.4.1997

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Stand 11.4.1997