- Verwaltungsgericht in Ansbach bestätigt Rechtsauffassung der Hochschulleitung
Mittelsperre ist berechtigt
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den gemeinsamen Antrag der
Fachschaftsvertretung der Philosophischen Fakultät und der Fachschaftsvertretung
der Technischen Fakultät auf einstweilige Anordnung abgelehnt, die
vom Kanzler der FAU am 9. Dezember 1996 verhängte Mittelsperre aufzuheben.
Damit folgte das Gericht dem Antrag der Universität.
Zur Vorgeschichte: Vorausgegangen war ein seit mehr als einem Jahr
schwelender Konflikt zwischen Studentenvertretung und Hochschulleitung.
Dieser gipfelte im Dezember 1996 darin, daß sich die Hochschulleitung
gezwungen sah, die Haushaltsmittel in Höhe von 40.800 Mark für
die Fachschaftsvertretungen zu sperren, da sich die Fachschaftsvertretungen
strikt geweigert hatten, einen Verwendungsplan aufzustellen. Ihre Begründung:
Die im Februar 1996 geänderte Grundordnung der Universität, die
ausdrücklich die Vorlage eines Verwendungsplanes verlangt, sei mangels
Genehmigung durch das Ministerium noch nicht rechtskräftig.
Inzwischen hat die Versammlung der FAU, als oberstes Organ der
Universität u.a. für die Verabschiedung und Änderung der
Grundordnung zuständig, auf ihrer Sitzung am 5. Februar 1997 mit großer
Mehrheit die geänderte Grundordnung verabschiedet. Damit sind die Fachschaftsvertretungen
der Studierenden seit 7. Februar 1997 auch nach der Grundordnung verpflichtet,
einen Verwendungsplan vorzulegen, um Finanzmittel für ihre Arbeit zu
erhalten. Der Versammlung gehören neben 72 Vertretern der Professoren
je 24 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden
sowie 12 der sonstigen Mitarbeiter an.
Unmittelbar im Anschluß an den Beschluß der Versammlung
hatte Rektor Prof. Dr. Gotthard Jasper den Fachschaftssprechern diese Entscheidung
schriftlich mitgeteilt und ihnen einen von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag
zur Gestaltung eines Verwendungsplanes beigefügt. Zusätzlich lud
er sämtliche Fachschaftssprecher zu einem Informationsgespräch
ein. Die Fachschaftsvertretung der Philosophischen Fakultät und die
Fachschaftsvertretung der Technischen Fakultät stellten jedoch beim
Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf einstweilige Anordnung, um eine
Aufhebung der von der Hochschulleitung erlassenen Sperre der Haushaltsmittel
zu erreichen. Dieser Antrag wurde nun vom Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt.
In seiner Begründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem
darauf hin, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweilige
Anordnung der Haushaltsmittel (28. 2.1997) die geänderte Grundordnung
der Universität bereits seit 7. Februar 1997 in Kraft war. "Den
Antragstellern hätte daher zugemutet werden können, daß
sie - vor Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - als einfachere und zumutbare
Lösung den geforderten Verwendungsplan vorgelegt hätten, um die
begehrten Haushaltsmittel zugewiesen zu bekommen." So das Verwaltungericht
in seiner Begründung.
Nicht abschließend geäußert hat sich das Verwaltungsgericht
zu der von den Studierenden aufgeworfenen Frage, ob das Verhalten der Universität
vor Erlaß der geänderten Grundordnung rechtmäßig gewesen
ist oder nicht. Für das Verwaltungsgericht Ansbach ist jedoch nicht
ersichtlich - so die Begründung -, daß die betreffende Regelung
in der Grundordnung rechtswidrig oder für die Fachschaftsvertretungen
unzumutbar sei. Das Gericht kommt vielmehr zu dem Schluß, daß
die Fachschaftsvertretungen von der Universität rechtzeitig auf die
künftige Verfahrensweise hingewiesen und über die Anforderungen
an die vorzulegenden Verwendungspläne im einzelnen informiert wurden,
so daß sie in der Lage gewesen wären, entsprechende Vorarbeiten
und Beschlüsse im Vorgriff zu treffen.
Mediendienst Aktuell Nr. 1472 vom 11.4.1997
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Stand 11.4.1997