Wahl-Info
Nicht vergessen: Am 1. und 2. Juli 1997 sind Hochschul-Wahlen!
- Die Mitglieder der Universität Erlangen-Nürnberg wählen
am 1. und 2. Juli 1997 ihre Vertreter in die nach dem Bayer. Hochschulgesetz
vorgesehenen Kollegialorgane.
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- Mit diesem Info sollen diese Kollegialorgane und ihre wesentlichsten
Aufgaben vorgestellt werden. Zugleich sollen das Wahlsystem, die wichtigsten
Wahlabläufe sowie die Termine nochmals in Erinnerung gebracht werden.
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- Nehmen Sie an der Wahl teil. Notfalls per Briefwahl! Nur dann ist gewährleistet,
daß Ihre Interessen in dem jeweiligen Gremium angemessen vertreten
werden. Wer nicht wählt, darf sich nicht über mangelndes Mitspracherecht
beklagen! Die Briefwahl ist jedem ohne Angabe von Gründen eröffnet.
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- Wichtig: Für die persönliche Stimmabgabe benötigen
Sie die Wahlbenachrichtigung nicht unbedingt. Es genügt, wenn Sie
sich in irgendeiner Form ausweisen können (z.B. Studentenausweis,
Führerschein etc.).
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- Sollten Sie Fragen zur Wahl haben, wenden Sie sich an das Wahlamt der
Universität. Ein Text der Wahlordnung hängt am Schwarzen Brett
des Wahlamtes, Halbmondstraße 6 in Erlangen aus.
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Welche Kollegialorgane gibt es an der FAU?
- 1. Versammlung
- 2. Senat
- 3. Fachbereichsräte
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- Die Gruppe der Studierenden wird zusätzlich durch die Fachschaftsvertretungen
an den Fakultäten, den Konvent und Sprecherrat vertreten.
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Welche Gruppenvertreter werden in die Kollegialorgane entsandt und wie
lange sind sie im Amt?
- Da das BayHSchG dem Gedanken der Gruppenuniversität folgt, wählen
die Mitglieder der Universität innerhalb ihrer Gruppe ihre Vertreter
in die Kollegialorgane.
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- Je eine Gruppe bilden an der Universität derzeit:
- a) die Professoren im Beamten- oder Angestelltenverhältnis,
- b) das sonstige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische
Personal,
- c) das hauptberuflich tätige nichtwisssenschaftliche Personal
und
- d) die Studierenden.
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- Es ist nur die Zugehörigkeit zu einer Gruppe möglich. Die
Amtszeit der gewählten Vertreter beginnt am 1. Oktober des laufenden
Jahres. Während die Amtszeit der studentischen Vertreter 1 Jahr beträgt,
amtieren alle übrigen Gruppenvertreter 2 Jahre.
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Wer ist wahlberechtigt?
- Wahlberechtigt ist nur, wer tatsächlich im Wählerverzeichnis
eingetragen ist (Stichtag = 3.6.97). Für die Zugehörigkeit zu
einer Gruppe bzw. zu einer Fakultät ist der Eintrag im Wählerverzeichnis
maßgeblich. Wer keiner Fakultät angehört, ist nur zur Wahl
der Vertreter in die Versammlung und in den Senat wahlberechtigt.
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Wichtige Termine
- Frist zur Einreichung von Wahlvorschägen
- 2.5. - 15.5.1997, 16.00 Uhr
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- Auslegung des Wählerverzeichnisses
- 28.5. - 2.6.1997
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- Schließung des Wählerverzeichnisses
- 3.6.1997, 16.00 Uhr
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- Erinnerungen gegen das Wählerverzeichnis
- 4.6.1997, 16.00 Uhr
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- Letzter Termin für Briefwahlanträge
- a) bei Übersendung der Unterlagen durch die Post: 17.6.1997,
16.00 Uhr
- b) bei persönlicher Abholung der Unterlagen: 24.6.1997, 16.00
Uhr
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Briefwahl
- Der Antrag auf Zusendung von Briefwahlunterlagen muß eigenhändig
unterzeichnet sein. Ist bei einem Wähler im Wählerverzeichnis
der Briefwahlvermerk angebracht, kann er nur noch per Briefwahl wählen.
Eine persönliche Stimmabgabe ist dann ausgeschlossen.
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Bekanntgabe der Wahlvorschläge
- Die zugelassenen Wahlvorschläge werden im gesamten Uni-Bereich
durch Aushang bekanntgegeben. Der amtliche Aushang findet an Schwarzen
Brettern folgender Stellen statt:
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- Erlangen:
- Halbmondstraße 6, Universitätsstraße 15
- (Kollegienhaus) und Dekanat der
- Technischen Fakultät, Erwin-Rommel-Straße 60
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- Nürnberg:
- Lange Gasse 20 (WiSo),
- Regensburger Straße 160 (EWF)
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Und noch einmal: Die Sache mit dem Quorum
- Nach Art. 33 Abs. 3 BayHSchG wird die volle Zahl der Sitze einer Gruppe
nur bei einer Mindestbeteiligung der wahlberechtigten Gruppenmitglieder
in Höhe von 50 % zugeteilt.Wird diese Quote unterschritten, so verringert
sich entsprechend die Zahl der von der Gruppe besetzbaren Sitze! Allerdings
ist gewährleistet, daß jeder Gruppe, in der gültige Stimmen
abgegeben wurden, unabhängig von der Wahlbeteiligung ein Sitz verbleibt,
in der Versammlung, im Senat und in den Fachbereichsräten g) - l)
jeweils zwei Sitze.
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Wann wird gewählt?
- Die Wahllokale sind am 1. und 2. Juli 1997 jeweils von 9.00 - 16.00
Uhr geöffnet.
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Wie setzen sich die Kollegialorgane an der FAU zusammen? Welche Aufgaben
haben sie?
- 132 Gruppenvertreter (Pr:72, wP:24, nwP:12, St:24)*
- Die Versammlung beschließt die Grundordnung und deren Änderung
als Satzung, wählt den Leiter der Hochschule (Präsident bzw.
Rektor) sowie die Prorektoren bzw. Vizepräsidenten und nimmt den Jahresbericht
der Leitung der Hochschule entgegen.
- 22 Gruppenvertreter (Pr:12, wp:4, nwP:2, St:4)*)
- Der Senat
- - beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften
sowie die Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen.
- - erstellt die Vorschlagsliste für die Wahl des Leiters der Hochschule
und beschließt über die Vorschläge für die Ernennung
des Kanzlers und für die Bestellung dessen ständigen Vertreters.
- - bestellt die Mitglieder Ständiger Kommissionen und des Kuratoriums
sowie nach Maßgabe der Wahlordnung und der Grundordnung Wahlorgane.
- - beschließt in Haushaltsangelegenheiten (z. B. Voranschläge
zum Staatshaushalt,Verteilung von Stellen und Mitteln).
- - beschließt in Angelegenheiten über die Forschung und die
Förderung des wiss. und künstl. Nachwuchses und beschließt
über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen.
- - beschließt über den Entwicklungsplan sowie die Ausstattungspläne,
Vorschläge zur Gliederung der Hochschule, Anträge auf Einrichtung
von Sonderforschungsbereichen und bestimmt Forschungsschwerpunkte.
- - beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fachbereichsrates
Vorschläge für die Berufung von Professoren sowie Anträge
auf Erteilung der Lehrbefugnis und verleiht z.B. die Würde eines Ehrensenators.
- - bestellt einen Beauftragten für die schwerbehinderten Studenten.
- - u.v.a.m.
- a) Theologischen Fakultät
- b) Juristischen Fakultät
- c) Philosophischen Fakultät I
- d) Philosophischen Fakultät II
- e) Naturwissenschaftl. Fakultät III
- f) Erziehungswissenschaftl. Fakultät
- je 12 Gruppenvertreter (Pr:7, wP:2, nwP:1, St:2)*)
- g) Medizinischen Fakultät
- h) Naturwissenschaftl. Fakultät I
- i) Naturwissenschaftl. Fakultät II
- k) Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
- l) Technischen Fakultät
- je 24 Gruppenvertreter (Pr:14, wP:4, nwP:2, St:4)*)
- Dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät gehören
außerdem die Leiter der klinischen Einrichtungen an, die sich unmittelbar
mit Krankenversorgung befassen.
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- Die Fachbereichsräte sind zuständig in allen Angelegenheiten
des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans
bestimmt ist. Der Fachbereichsrat soll seine Entscheidungen und Beratungen
auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
Wesentliche Entscheidungen des Senats basieren auf Beschlüssen der
Fachbereichsräte (z. B. Berufungslisten, Anträge auf Erteilung
der Lehrbefugnis, Prüfungsordnungen u.v.a. mehr).
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- Fachschaftsvertretungen der Studierenden
- mind. 7 Studierende je Fakultät (bei über 2 000 Studierenden
in der Fakultät je weitere angefangene 1000 einVertreter mehr)
- Der Fachschaftsvertretung obliegt im wesentlichen die Wahrnehmung fachbereichsbezogener
Angelegenheiten der Studierenden.
- Die in Versammlung und Senat gewählten studentischen Vertreter
sowie weitere 22 Studierende auf die bei der Wahl in die Versammlung weitere
Sitze entfallen würden. Die Fachschaftssprecher nehmen an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil.
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- Die Aufgaben des Studentischen Konvents und des Sprecherrats sind nach
dem Gesetz
- 1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange
der Studierenden der Hochschule,
- 2. fachbereichsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit
der studentischen Vertreter der Kollegialorgane ergeben,
- 3. die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen
der Studierenden,
- 4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.
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- Bis zu vier Mitglieder aus den Reihen der Studierenden.
- Die studentischen Vertreter in den Kollegialorganen sind an Beschlüsse
oder Weisungen des Studentischen Konvents oder Sprecherrats nicht gebunden.
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- *) Pr = Professoren
- wP = sonstiges wiss. Personal
- nwP = nichtwiss. Personal
- St. = Studierende
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- Wahlamt: Herr Malter (ZUV)
- Halbmondstr. 6, II. Stock, Zi.-Nr.: 2.026
- Telefon: 09131/85 -26652
- Telefax: 09131/85 -26727
- Schloßplatz 4, 91054 Erlangen
Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit (Pressestelle) pressestelle@zuv.uni-erlangen.de
Stand 11.6.1997