Logo mit Link zur Eingangsseite

Sie befinden sich im Bereich erlass der friedrich-alexander-universität von 1843

Erlass der Friedrich-Alexander-Universität von 1843

Verhaltensregeln zur Pfingstkirchweih

Erlangen zu Bergkirchweihzeiten ist eine Stadt im Ausnahmezustand. Das war auch schon vor über 160 Jahren so. Anders lässt sich ein Erlass von Prorektor Engelhardt aus dem Jahr 1843 nicht erklären. Darin verfügte er, wie sich die Studenten während der Bergkirchweih zu verhalten hatten. Das Schriftstück lagert heute unter dem Aktenzeichen UAE A3/1 Nr. 11 im Archiv der Universität Erlangen-Nürnberg.

Als erste Maßnahme verbat er sich das „Zechen in den Straßen“. Auch das „Durchziehen der Straßen der Stadt mit Musik und Gesang“ war ohne die vorherige Erlaubnis durch die Universität nicht gestattet. So Mancher würde sich das Verbot sicher heute auch noch wünschen.

Kurze Hose und T-Shirt - oftmals noch ärmellos - so präsentiert sich der gemeine Bergbesucher heutzutage. Auch das wäre Engelhardt ein Dorn im Auge. So verbot er doch den „Aufenthalt an allen öffentlichen Orten in unanständiger Kleidung, wie z. B. in Hemdärmeln, in Schlafröcken u.s.w.“ Selbst für so harmlos anmutende Gesten wie das „Anhalten, Anreden und […] Bewillkommen fremder Gäste, Darreichen von Blumen, Getränken“ hatte die Universität kein Verständnis.

Der Vollständigkeit halber der Erlass, wie ihn Prorector Engelhardt 1843 verfasste. Na dann: Prost!

"Zur Gemäßheit früherer Erlaße der Königlichen Ministerial-Commißion haben wir unseren Studirenden zur Darnachachtung bekannt zu machen:

„Während der hiesigen Pfingstkirchweih ist den Studirenden verboten:
1) das Zechen in den Straßen der Stadt und vor den Häusern derselben
2) der Aufenthalt an allen öffentlichen Orten in unanständiger Kleidung, wie z. B. in Hemdärmeln, in Schlafröcken u.s.w.
3) das Durchziehen der Straßen der Stadt mit Musik oder Gesang, ohne vorher die Erlaubnis der Universitäts- und Stadtpolizei dazu nachgesucht und erhalten zu haben, und
4) jedes Anhalten, Anreden und zudringliche Bewillkommen fremder Gäste, die in Wägen, Chaisen oder zu Pferde ankommen, jedes Darreichen von Blumen, Getränken, oder was es sonst immer seyn mag, an dieselben.
Wer gegen diese Verbote handelt und von einem verpflichteten Bediensteten angezeigt wird, dem werden Benefizien und Stipendien eingezogen, oder es unterliegt derselbe nach Umständen noch weit empfindlicheren Disciplinarstrafen.“
Wir hegen zu dem guten Geiste, der unsere Studirenden beseelt, das Vertrauen, dass dieselben diesem Erlaße der Königlichen Ministerial-Commißion, so wie den Vorschriften der Königlichen Regierung von Mittelfranken, welche der Magistrat der hiesigen Stadt im Wochenblatte bekannt machen wird, den pünktlichen Gehorsam leisten und uns der unangenehmen Nothwendigkeit, im Uebertretungsfalle mit den angedachten strengen Strafen einzuschreiten, überheben werden.

Erlangen am 17. May 1843
Senat der Königlichen Friedrich-Alexanders-Universität
D. Engelhardt
Prorector"

Weitere Informationen

Dr. Clemens Wachter
Universitätsarchiv
Tel.: 09131/85-23948
clemens.wachter@zuv.uni-erlangen.de

 

Mediendienst FAU-Aktuell Nr.4156 vom 13.05.2005


zentrale universitätsverwaltung, pressestelle --- zuletzt aktualisiert am 12.11.2007

zurück zum Seitenanfang