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Uni-Klinikum Erlangen

VGH bestätigt Nichtigkeit der Personalratswahl

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute, 24.10.2006, in München die Nichtigkeit der Personalratswahl am Universitätsklinikum Erlangen bestätigt. Damit wurden die Beschwerden des früheren Personalratsvorsitzenden des Uni-Klinikums, Hajo Ehnes, gegen den gleich lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach vom 25.07.06 abgewiesen. Der Kaufmännische Direktor des Uni-Klinikums, Alfons Gebhard, gab bekannt, dass umgehend eine Personalversammlung einberufen werden soll, um die Personalratswahl einzuleiten.

In seinem Urteil sagte der Vorsitzende Richter am VGH Plathner, die Personalratswahl hätte im Mai 2006 auf der Grundlage des neuen Gesetzes durchgeführt werden müssen, unabhängig davon, wann der Wahlausschuss gebildet worden sei. Es sei ein gravierender Fehler gewesen, dass sich der Personalrat nicht an das neue Gesetz gehalten hatte. Das so genannte Gruppenprinzip bei der Personalratswahl habe eine große Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber neue Gruppen vorgebe, müsse man sich auch dran halten. Das Urteil ist sofort rechtskräftig.

Das VG Ansbach hatte in einem von drei Beschäftigten betriebenen Verfahren am 25.07.06 die Personalratswahl vom 03.05.06 für nichtig erklärt – mit der Konsequenz, dass es am Universitätsklinikum Erlangen derzeit keine Personalvertretung gibt. Einen Antrag auf einstweilige Verfügung des ehemaligen Personalrats, um das Gremium wieder ins Amt zu setzen, lehnte das VG Ansbach am 10.08.06 ab. Das VG Ansbach erklärte damals, die Personalratswahl in Erlangen leide an einem derart schweren und offenkundigen Fehler, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Auch das legitime und gewichtige Interesse der Bediensteten an einer effektiven Personalvertretung könne nicht dazu führen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Gremium vorübergehend ins Amt zu setzen und mit Befugnissen auszustatten, das sein Mandat aus einer nichtigen Wahl herleite. Das VG Ansbach hatte in diesem Zusammenhang von einem bewussten und absichtlichen Verstoß gegen grundlegende Wahlvorschriften gesprochen, die eine gravierende Verletzung des Wahlrechts darstellen.

Weitere Informationen für die Medien:

Alfons Gebhard
Tel.: 09131/85 -33171
alfons.gebhard@kv.imed.uni-erlangen.de

 

Mediendienst FAU-Aktuell Nr. 4895 vom 24.10.2006


zentrale universitätsverwaltung, pressestelle --- zuletzt aktualisiert am 12.11.2007

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